AGB


Allgemeine Leistungs- und Zahlungsbedingungen

der

iNCU GmbH

 

 

§ 1

Allgemeines, Geltungsbereich

  1. Unsere Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Bedingungen.
     
  2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst wenn wir in Kenntnis solcher allgemeinen Geschäftsbedingungen liefern, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

 

§ 2

Vertragsschluss, Bindungsfrist

  1. Unsere Angebote sind freibleibend, verlieren aber spätestens 60 Tage nach Abgabe ihre Gültigkeit.
     
  2. Mit der Bestellung erklärt der Auftraggeber verbindlich, die bestellte Leistung in Anspruch nehmen zu wollen. Der Auftraggeber ist an seine Bestellung 3 Wochen lang nach Eingang bei uns gebunden. Innerhalb dieser Frist sind wir berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (auch per Telefax oder e-mail) oder durch Durchführung der Leistung erklärt werden. Erfolgt die Annahme durch eine Auftragsbestätigung, ist der Auftraggeber verpflichtet, diese unverzüglich auf etwaige Abweichungen von der Bestellung zu prüfen und solche Abweichungen gegenüber uns unverzüglich zu rügen. Anderenfalls gilt der Vertrag nach Maßgabe der Auftragsbestätigung als zustande gekommen.
     
  3. Nebenabreden und Änderungen eines Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auf dieses Erfordernis kann nur schriftlich verzichtet werden. Telefaxschreiben und e-mails erfüllen die Schriftform.

 

§ 3

Leistungen von iNCU / Verantwortlichkeiten / Haftung

  1. iNCU stellt sicher, dass die von iNCU zur Verfügung gestellten technischen Geräte vor dem jeweiligen Einsatz geprüft sind und rechtzeitig in Betrieb genommen werden können. In der Folge wird der vor Ort anwesende iNCU Mitarbeiter den Auftraggeber über die von iNCU empfohlenen Stimulations- und Ableitorte informieren und mit dem Operateur entsprechende Anpassungen vornehmen einschließlich des Setzens der Elektroden und Nadeln sowie Durchführung der Stimulations- und Ableitungsmaßnahmen nach Weisung des Operateurs.
     
  2. Während der Operation wird der iNCU Mitarbeiter das Monitoring-Gerät bedienen und den Operateur kontinuierlich über den Zustand der abgeleiteten Signale informieren. In Absprache mit dem Operateur wird der iNCU Mitarbeiter die Parameter für die elektrische Stimulation einstellen.
     
  3. Soweit der Auftraggeber das einzusetzende Monitoring-Gerät selbst zur Verfügung stellt, stellt iNCU lediglich die OP-Begleitung und das Zubehör nach Maßgabe des Vertrages. Eine Haftung für die ordnungsgemäße Funktion des auftraggeberseitig zur Verfügung gestellten Geräts seitens iNCU ist in diesem Fall ausgeschlossen, es sei denn, die Fehlfunktion geht auf schuldhafte Bedienungsfehler des iNCU-Fachpersonals zurück. In einem derartigen Fall gelten die Haftungsregelungen des § 7.
     
  4. Beiden Vertragsparteien ist bewusst, dass die Verantwortung für alle Handlungen oder Unterlassungen im Verhältnis zum operierten Patienten allein beim Auftraggeber und dessen Mitarbeitern, nicht aber bei iNCU und dessen Mitarbeitern liegt. Insbesondere hat allein der Auftraggeber die ärztlichen Entscheidungen zu verantworten, welche von ihm auf Basis der von iNCU zur Verfügung gestellten Informationen getroffen werden. Des Weiteren sind im Verhältnis zum Patienten allein die vom Auftraggeber eingesetzten Ärzte berechtigt und verpflichtet, Beginn, Art und Dauer sowie die Beendigung des Einsatzes von iNCU zu bestimmen.
     
  5. Soweit Mitarbeiter von iNCU auf Anweisung des Operateurs direkt auf den Patienten einwirken, liegt die alleinige Verantwortlichkeit gegenüber dem Patienten für diesen daraus etwa entstehenden Schaden beim Auftraggeber, soweit iNCU nicht nach Maßgabe der Regelung in § 7 haftbar ist.
     
  6. Der Auftraggeber ist gegenüber dem Patienten weiter dafür verantwortlich, dass – auch in Bezug auf Geräte und Mitarbeiter von iNCU – die Sicherheits- und Hygienevorschriften eingehalten werden. Das iNCU-Fachpersonal wird die Sicherheits- und Hygienevorschriften des Auftraggebers einhalten.
     
  7. Die Aufklärung des Patienten des Auftraggebers über das intraoperative neurophysiologische Monitoring ist alleine Sache des Auftraggebers. Dieser hat den Patienten auch darüber aufzuklären, dass iNCU-Personal an der Operation beteiligt ist (auch durch invasives Einwirken auf den Körper, wie z.B. Anlegen der Elektroden/Nadeln/Stimulation) und eine diesbezügliche Einverständniserklärung des Patienten einzuholen.
     
  8. Der Auftraggeber erhält von iNCU kurzfristig nach Abschluss der Operation eine Dokumentation über den Verlauf des neurophysiologischen Monitorings in elektronischer Form. Die ordnungsgemäße Speicherung dieser Daten im Rahmen der vom Auftraggeber einzuhaltenden Speicherfristen liegt in der ausschließlichen Verantwortung des Auftraggebers.

 

§ 4

Preise

  1. Der Preis ist der von uns im Angebot genannte Preis oder, wo dieser nicht Vertragsgrundlage wurde, der mit dem Auftraggeber ausgehandelte Preis. Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
     
  2. Skonto- oder sonstige Abzüge sind nicht zulässig.
     
  3. Jegliche weitere Kosten, insbesondere die Kosten des Geldverkehrs gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  4. Soweit sich die Vergütung nach der Dauer des Einsatzes von iNCU richtet, gilt als Beginn des Einsatzes das Erscheinen des Mitarbeiters von iNCU bei dem Auftraggeber. Als Ende des Einsatzes gilt der Zeitpunkt, zu dem der Mitarbeiter mit seiner Ausrüstung den Auftraggeber verlassen hat.
     
  5. Ist iNCU bei einem Auftraggeber zugleich mit mehreren Geräten und Mitarbeitern zur Betreuung parallel laufender Operationen tätig, wird die Vergütung für jede Operation separat berechnet. Gleiches gilt bei aufeinanderfolgenden Operationen, unabhängig davon, ob diese von demselben oder verschiedenen iNCU-Mitarbeitern betreut werden.
     
  6. Soweit der Auftraggeber einen erteilten Auftrag storniert, richtet sich die Vergütung von iNCU für die im Vorfeld des Einsatzes entstandenen Aufwendungen sowie den Schaden pauschal nach den Sätzen im Angebot. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass iNCU durch die Stornierung kein Schaden oder ein niedrigerer Schaden als die Stornierungsgebühr entstanden ist

 

§ 5

Zahlung, Verzug, Vermögensverschlechterung

  1. Die Fälligkeit der Zahlung unserer Rechnungen richtet sich nach der gesetzlichen Regelung. Sämtliche Banknebenkosten trägt der Auftraggeber.
     
  2. Wir sind berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen und Leistungen nur gegen Vorauskasse zu erbringen.
     
  3. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geltend zu machen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
     
  4. Falls nach Vertragsschluss in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers eine wesentliche Verschlechterung erkennbar wird, durch die unser Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet werden kann, können wir auch bei Bestehen einer Vorleistungspflicht unsere Leistung solange verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder uns Sicherheit für sie geleistet wurde. Ist der Auftraggeber nach Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist weder zur Zug-um-Zug-Erfüllung noch zur Sicherheitsleistung bereit, sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.

 

§ 6

Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

  1. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Auftraggebers ist nur dann und insoweit zulässig, als diese von uns als bestehend und fällig anerkannt sind oder ihre Berechtigung rechtskräftig festgestellt wurde.
     
  2. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Auftraggeber nur dann und insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

§ 7

Haftung

  1. iNCU haftet uneingeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (auch seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen), sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder (auch leicht-) fahrlässigen Pflichtverletzung seitens iNCU oder einer vorsätzlichen oder (auch leicht-) fahrlässigen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter beruhen. Ebenso uneingeschränkt haftet iNCU bei Verletzung einer von iNCU abgegebenen Garantie, falls gerade ein davon umfasster Mangel die Haftung auslöst. Keine Beschränkung besteht auch bei der Haftung aus Gefährdungstatbeständen (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz).
     
  2. Bei der sonstigen schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die verbleibende Haftung von iNCU auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Kardinalpflichten sind wesentliche Vertragspflichten, also solche Pflichten, die dem Vertrag sein Gepräge geben und auf die der Vertragspartner vertrauen darf; es handelt sich damit um die wesentlichen Rechte und Pflichten, die die Voraussetzungen für die Vertragserfüllung schaffen und die für die Erreichung des Vertragszwecks unentbehrlich sind.
     
  3. Die Haftung von iNCU ist für die Fälle gem. vorstehend .Ziff. 2. darüber hinaus im Einzelfall auf € 1.000.000,00 (in Worten: eine Million Euro) begrenzt.
     
  4. Im Übrigen ist die Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Ansprüche aus der Verletzung vorvertraglicher Haupt- und Nebenpflichten, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung) – ausgeschlossen.
     
  5. Ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung wirkt auch für die gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von iNCU.
     
  6. In Fällen der OP-Begleitung unter Verwendung der auftraggeberseitig vorhandenen Geräteausstattung gilt § 3 Ziff. 3.

 

§ 8

Teilunwirksamkeit

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt. Entsprechendes soll im Fall einer Regelungslücke gelten.

 

§ 9

Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

  1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus mit uns geschlossenen Verträgen ist Freiburg im Breisgau, Deutschland. Wir sind jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Wohnsitz- bzw. Niederlassungsgericht zu verklagen.
     
  2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von iNCU. Erfüllungsort der Leistungspflicht von iNCU ist der Sitz des Auftraggebers, wobei aber ein Gerichtsstand hierdurch nicht begründet wird. Erfüllungsort für alle anderen Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Sitz von iNCU.